FG Hamburg - Urteil vom 03.06.2003
II 237/01
Normen:
EStDV § 55 Abs. 2 ; EStG § 22 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1155

Zur Höhe des Ertragsanteils bei einer Erwerbsunfähigkeitsrente

FG Hamburg, Urteil vom 03.06.2003 - Aktenzeichen II 237/01

DRsp Nr. 2003/12397

Zur Höhe des Ertragsanteils bei einer Erwerbsunfähigkeitsrente

Zur voraussichtlichen Laufzeit einer längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlten Erwerbsunfähigkeitsrente

Normenkette:

EStDV § 55 Abs. 2 ; EStG § 22 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe des der Besteuerung zugrunde zu legenden Ertragsanteils einer Erwerbsunfähigkeitsrente.

Die Klägerin wurde am 14.09.1950 geboren. Sie bezieht seit dem 01.05.1996 eine Erwerbsunfähigkeitsrente (Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 06.09.1996, Einkommensteuerakte - EStA - II). Ihr wurde mit Bescheid des Versorgungsamtes Hamburg aus dem Jahre 1998 mit Wirkung zum 25.11.1994 eine Behinderung mit einem Grad der Behinderung von 50 bescheinigt (EStA II). Mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 16.12.1998 wurde die bisherige Befristung der Erwerbsunfähigkeitsrente aufgehoben und der Klägerin unter dem Vorbehalt späterer Nachprüfung ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf unbestimmte Dauer, aber längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zuerkannt.