FG München - Urteil vom 12.07.2006
4 K 357/04
Normen:
GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 ; ZVG § 44 Abs. 1 § 52 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1695

Zur Höhe des Meistgebots bei der Grunderwerbsteuer

FG München, Urteil vom 12.07.2006 - Aktenzeichen 4 K 357/04

DRsp Nr. 2006/22974

Zur Höhe des Meistgebots bei der Grunderwerbsteuer

Bei einem Meistgebot im Rahmen einer Zwangsversteigerung ist eine übernommene Grundschuld mit dem Nominalwert und nicht mit dem vorher mit der Gläubigerbank vereinbarten Ablösebetrag anzusetzen.

Normenkette:

GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 ; ZVG § 44 Abs. 1 § 52 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt) zu Recht bei einem Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren bestehen bleibende Grundstücksbelastungen in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einbezogen hat. Weiterhin ist streitig, in welcher Höhe der Wert miterworbenen Inventars aus der Gegenleistung auszuscheiden ist.

Mit Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts ... vom 10.12.2002 erwarb die Klägerin einen 400/1000 Miteigentumsanteil sowie einen 600/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück FlNr. ... mit einem Meistgebot, bestehend aus dem Bargebot von 197.000 EUR und einer als Teil des geringsten Gebots zu übernehmenden Grundschuld in Höhe von 227.524,89 EUR.

Mit Bescheid vom 9.1.2003 setzte der Beklagte (Finanzamt) Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 % aus dem Meistgebot sowie der übernommenen sonstigen Leistung (Gegenleistung insgesamt 424.524 EUR) auf 14.858 EUR fest.