FG München - Urteil vom 28.03.2006
6 K 509/04
Normen:
HGB § 249 ; AO (1977) § 162 ; FGO § 79b Abs. 1 ;

Zur Höhe einer dem Grunde nach unstreitigen Rückstellung

FG München, Urteil vom 28.03.2006 - Aktenzeichen 6 K 509/04

DRsp Nr. 2006/11726

Zur Höhe einer dem Grunde nach unstreitigen Rückstellung

1. Bei der Ermittlung der Höhe einer Rückstellung ist grundsätzlich von den bekannten tatsächlichen Ist-Zahlen auszugehen, nicht jedoch von Daten aus einem ursprünglichen Wirtschaftsplan für das Streitjahr. 2. Dem Finanzamt kann bei einer Schätzung nach § 162 AO nicht vorgehalten werden, es stütze sich unmittelbar auf Daten des Klägers.

Normenkette:

HGB § 249 ; AO (1977) § 162 ; FGO § 79b Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Höhe einer gebildeten Rückstellung.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die einen Verkehrsverbund im öffentlichen Personennahverkehr zum Gegenstand hat.

Mit Zuwendungsbescheid vom 20. Oktober 2000 wurde der Klägerin eine Zuwendung von höchstens 535.521,84 DM für das Haushaltsjahr 2000 im Rahmen der Kooperationsförderung nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2, Art. 24 bis 26 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayöPNVG) i.V.m. Förderprogramm öPNV bewilligt. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Bescheid verwiesen.