FG Niedersachsen - Urteil vom 15.03.2012
6 K 43/10
Normen:
HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; KStG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2012, 1854

Zur Höhe von Steuerrückstellungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.03.2012 - Aktenzeichen 6 K 43/10

DRsp Nr. 2012/9845

Zur Höhe von Steuerrückstellungen

Zur Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB. Rückstellungen sind im Einzelfall auf der Grundlage objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender Tatsachen aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns zu bilden. Sonderrückstellungen sind danach nicht zwingend in der Höhe der später festgesetzten Steuer zu bilden, sondern in der Höhe, in der am Bilanzstichtag mit einer Steuerfestsetzung gerechnet werden muss.

Normenkette:

HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; KStG § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist eine Änderung des Körperschaftsteuerbescheids für 2002, die auf § 174 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) gestützt wurde.

Die Klägerin betreibt ein Elektrizitätswerk…Im Streitjahr (2002) nahm die Klägerin im Auftrag der Firma X die Abrechnung und Beitreibung von Entgelten für Erdgaslieferungen der X vor. In ihren Abrechnungen führte die Klägerin sowohl ihre eigene Lieferung von Strom als auch die Lieferung von Erdgas durch X als „unsere Lieferung” jeweils mit offenem Umsatzsteuerausweis aus.