LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 349/98
Zur Inanspruchnahme eines Steuerberaters auf Ersatz von auferlegten steuerlichen Nebenleistungen [Verspätungszuschläge, Zinsen gem. § 233a AO und Säumniszuschläge] sowie auf Ersatz von Vollstreckungskosten, Kosten eines weiteren Steuerberaters und Darlehenszinsen
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2002 - Aktenzeichen 23 U 22/01
DRsp Nr. 2002/6705
Zur Inanspruchnahme eines Steuerberaters auf Ersatz von auferlegten steuerlichen Nebenleistungen [Verspätungszuschläge, Zinsen gem. § 233aAO und Säumniszuschläge] sowie auf Ersatz von Vollstreckungskosten, Kosten eines weiteren Steuerberaters und Darlehenszinsen
1. Ein Steuerberater, der die gesamte Buchführung übernommen hat, ist für überhöhte Steuerschätzungen des Finanzamts nach einer Betriebsprüfung wegen Unstimmigkeiten in den Steuerunterlagen verantwortlich, wenn er es vorher unterlassen hat, die Unterlagen des Mandanten auf Unstimmigkeiten hin zu überprüfen, den Mandanten hierauf klar und unmissverständlich hinzuweisen und ihm mitzuteilen, welche bestimmte Unterlagen für die ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung nötig seien.
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