FG Berlin - Urteil vom 23.10.2002
2 K 2320/00
Normen:
EStG § 10e Abs. 1 ; EStG § 10e Abs. 6 ; EStG § 52 Abs. 14 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 687

Zur Maßgeblichkeit eines Bauantrages für die Anwendung des § 10 e EStG

FG Berlin, Urteil vom 23.10.2002 - Aktenzeichen 2 K 2320/00

DRsp Nr. 2003/6577

Zur Maßgeblichkeit eines Bauantrages für die Anwendung des § 10 e EStG

Für die Anwendung des § 10 e EStG ist dann ein früher gestellter Bauantrag maßgebend, wenn die Umplanung des ursprünglichen Bauvorhabens nach Ablauf des Begünstigungszeitraum aus Gründen notwendig wird, die ausschließlich außerhalb des Einflussbereichs des Investors liegen und von ihm nicht zu vertreten sind.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1 ; EStG § 10e Abs. 6 ; EStG § 52 Abs. 14 ;

Tatbestand:

Die Kläger beantragten für das Streitjahr 1998 die Gewährung eines Steuerabzugsbetrages nach § 10 e Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - in Höhe von 19 800,00 DM sowie die Berücksichtigung von Kosten vor Bezug nach § 10 e Abs. 6 EStG in Höhe von 17 811,00 DM.

Der Beklagte berücksichtigte in dem Einkommensteuerbescheid 1998 vom 26. Juli 1999 die Steuerabzugsbeträge nach § 10 e Abs. 1 und Abs. 6 EStG nicht, da aufgrund des Bauantrags vom 30. Dezember 1997 die Regelung des § 10 e EStG nicht mehr anwendbar sei (§ 52 Abs. 14 Satz 6 und 7 EStG).