Die Kläger beantragten für das Streitjahr 1998 die Gewährung eines Steuerabzugsbetrages nach § 10 e Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - in Höhe von 19 800,00 DM sowie die Berücksichtigung von Kosten vor Bezug nach § 10 e Abs. 6 EStG in Höhe von 17 811,00 DM.
Der Beklagte berücksichtigte in dem Einkommensteuerbescheid 1998 vom 26. Juli 1999 die Steuerabzugsbeträge nach § 10 e Abs. 1 und Abs. 6 EStG nicht, da aufgrund des Bauantrags vom 30. Dezember 1997 die Regelung des § 10 e EStG nicht mehr anwendbar sei (§ 52 Abs. 14 Satz 6 und 7 EStG).
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