FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 13.05.2005
IV 6/04
Normen:
MinöStG § 25 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a ;

Zur Mineralölsteuervergütung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, wenn diese nicht Betreiber der Heizungsanlage sind

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 13.05.2005 - Aktenzeichen IV 6/04

DRsp Nr. 2005/11128

Zur Mineralölsteuervergütung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, wenn diese nicht Betreiber der Heizungsanlage sind

Wenn kein Mineralöl oder Erdgas direkt verwendet wird, sondern lediglich Wärme geliefert und entsprechende Kosten in Rechnung gestellt werden, besteht kein Anspruch auf Mineralölsteuervergütung, da nach dem Gesetzestext nur der Betreiber der Heizungsanlage Verwender ist.

Normenkette:

MinöStG § 25 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Mineralölsteuervergütung.

Die Klägerin, eine Druckerei, ist eine von mehreren selbstständigen Töchtern der Firma A GmbH & Co. KG (Holding). Mit Schreiben vom 28.5.2003 beantragte die Firma A GmbH & Co. KG u.a. für die Klägerin eine Mineralölsteuervergütungen gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 5 MinöStG für die im Jahr 2002 verbrauchten 164,787 MWh Erdgas. Darin führt die Firma A GmbH & Co. KG aus, die Versorgung ihrer Tochtergesellschaften erfolge durch eine zentrale Gasheizung, die von ihr betrieben werde. Die Endabrechnung erfolge durch die Holding gegenüber den Gesellschaften auf Basis der Quadratmeter. Sie legte Rechnungen über den Bezug des Erdgases an, nach denen die Firma A GmbH & Co. KG Bezieher ist.