FG Köln - Urteil vom 19.06.2008
6 K 838/06
Normen:
EStG § 33a Abs. 1;

Zur Mitwirkung des inländischen Stpfl. beim Nachweis von Unterhaltsleistungen an Angehörige in Serbien

FG Köln, Urteil vom 19.06.2008 - Aktenzeichen 6 K 838/06

DRsp Nr. 2009/22817

Zur Mitwirkung des inländischen Stpfl. beim Nachweis von Unterhaltsleistungen an Angehörige in Serbien

1. Der Nachweis der tatsächlichen Unterhaltszahlung an einen Unterhaltsempfänger im Ausland kann durch eindeutige Auszahlungsbelege sowie nachgewiesene Auslandsreisen zu dem Unterhaltsempfänger und Überweisungen auf das Konto einer mit dem Unterhaltsempfänger in einem Haushalt lebenden weiteren Person erbracht werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Unterhaltsempfänger in diesem Fall selbst über ein Konto verfügt. 2. Ist der Kontoinhaber allerdings selbst nicht unterhaltsberechtigt, ist sein unterstellter Anteil (nach Köpfen) an den Unterhaltsleistungen i.S. von § 33a EStG von der Summe der Leistungen abzuziehen.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist der Abzug von Unterhaltsaufwendungen an Angehörige in Serbien.

Der Kläger ist serbischer Staatsangehöriger und wurde im Streitjahr 2004 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger hatte 2004 einen Nettolohn von 26.887,23 EUR. Seine Ehefrau war nicht berufstätig. Die Eheleute bezogen für ihre beiden Kinder Kindergeld in Höhe von je 1.848 EUR.