FG Hessen - Urteil vom 16.04.2012
7 K 2968/11
Normen:
ZK Art. 185 Abs. 1; ZK Art. 187;;

Zur Mitwirkungspflicht des Inhabers eines aktiven Veredelungsverfahren

FG Hessen, Urteil vom 16.04.2012 - Aktenzeichen 7 K 2968/11

DRsp Nr. 2012/22094

Zur Mitwirkungspflicht des Inhabers eines aktiven Veredelungsverfahren

Zur Berechnung der Höhe der bei der Einfuhr von einem Dritten gem. Art. 185 Abs. 1 ZK beantragten Vergünstigung bei den Zollabgaben, ist ein Autohersteller zumindest dann verpflichtet Unterlagen und Angaben zur Ermittlung der bei der Herstellung verwendeten Teile zur Verfügung zu stellen, wenn ihm bei der Aus- und Wiedereinfuhr ein teilebezogenes Abrechnungsverfahren bewilligt worden war. Selbst wenn der Hersteller keinen Bezug zum konkreten Einfuhrvorgang hat, ist er eine Person, die mittelbar an Vorgängen im Rahmen des Warenverkehrs beteiligt ist. Den Nachweis, dass es sich bei der vom Hersteller ausgeführten Ware um ein Veredelungserzeugnis handelt, hat der Anmelder der Rückware zu führen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZK Art. 185 Abs. 1; ZK Art. 187;;

Tatbestand: