Die Beteiligten streiten über die Nacherhebung von Antidumpingzoll durch den Beklagten.
Die Klägerin führt aus der Volksrepublik China nicht handgearbeitete Handtaschen aus Leder ein. Die für die Herstellung der Handtaschen benötigten Vormaterialien - scil. Leder in ganzen Häuten, Futterstoff als Rollenware, Metallteile sowie Reißverschlüsse - wurden bis zum Frühjahr des Jahres 1997 in Südkorea eingekauft und unbehandelt nach China verbracht, wo die Verarbeitung zu Lederhandtaschen erfolgte. Nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 209/97 der Kommission vom 3.2.1997 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Handtaschen mit Ursprung in der Volksrepublik China - ABl. L 33/11 - stellte der koreanische Lieferant der Klägerin, der über Fertigungsstätten in China verfügt, die Produktion in der Weise um, dass in China lediglich die bereits in Südkorea zugeschnittenen Leder- und Futterstoffe zu Handtaschen zusammengefügt werden.
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