Streitig ist, ob bestandskräftige Einkommensteuerbescheide nach § 165 Abs. 2 AO hatten geändert werden dürfen.
Der Kläger, der in den Streitjahren als Vertriebsleiter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, hatte erstmals in 1992 negative Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb "Sportartikelvertrieb" erklärt. In seiner Gewinnermittlung 1992 hatte er hierzu weder Einnahmen noch Wareneinkäufe erklärt. Die Betriebsausgaben in Höhe von 4.963,61 DM bestanden zum größten Teil aus der AfA für einen Pkw.
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