FG Niedersachsen - Urteil vom 06.05.2008
12 K 185/07
Normen:
FGO § 155; ZPO § 227;

Zur Notwendigkeit der substantiierten Darlegung von Verhinderungsgründen unter Beibringung von Belegen in einem Teminverlegungsantrag durch den Kläger

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.05.2008 - Aktenzeichen 12 K 185/07

DRsp Nr. 2009/17531

Zur Notwendigkeit der substantiierten Darlegung von Verhinderungsgründen unter Beibringung von Belegen in einem Teminverlegungsantrag durch den Kläger

1. Über die Aufhebung sowie die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung entscheidet der Vorsitzende; seine Entscheidung ist unanfechtbar. 2. Ein Termin ist nur aus erheblichen Gründen aufzuheben oder zu verlegen. 3. Ein Antrag auf Terminsverlegung, der auf gesundheitliche Gründe gestützt wird, ist nicht begründet, wenn dem Antrag weder ein ärztliches Attest noch andere aussagekräftige Unterlagen beigefügt sind, aus denen sich die krankheitsbedingte Verhinderung entnehmen lässt.

Normenkette:

FGO § 155; ZPO § 227;

Tatbestand: