FG Hamburg - Urteil vom 13.11.2006
2 K 198/05
Normen:
AO § 147 Abs. 6 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 441

Zur Nutzung digitalisierter Daten

FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2006 - Aktenzeichen 2 K 198/05

DRsp Nr. 2007/515

Zur Nutzung digitalisierter Daten

Das Recht des Finanzamts zur Nutzung digitalisierter Daten gemäß § 147 Abs. 6 AO besteht nur im Umfang einer Aufzeichnungspflicht des Steuerpflichtigen.

Normenkette:

AO § 147 Abs. 6 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin nach Anordnung einer Außenprüfung zur Überlassung eines Datenträgers verpflichtet ist, der die elektronisch geführten Sachkonten in für die Prüfroutinen des Programmes WinIDEA auswertbarer Form enthält.

Die Klägerin ist eine Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Rechtsanwaltssozietät. Sie berechnet die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten und ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung.

Zur Wahrnehmung ihrer steuerlichen Aufzeichnungspflichten werden im Büro der Klägerin die Ausgangs- und Eingangsrechnungen in zeitlicher Reihenfolge gemeinsam mit den dazugehörigen Kontoauszügen der Bank gesammelt. Darüber hinaus bedient sich die Klägerin eines automatisierten Verfahrens. Hierzu verwendet sie das Kanzlei-Rechnungswesen-Programm von A (RA) als so genannte inhome-Lösung, d.h. auf einem in der Kanzlei befindlichen büroeigenen Rechner. Die Kanzleidaten werden zunächst auf einer Festplatte am Arbeitsplatz des Gesellschafters W gespeichert. Die Auswertung und Aufbewahrung nebst Datensicherung und Instandhaltung wird in dem Büro eigenverantwortlich vorgenommen.