FG Hamburg - Urteil vom 04.05.2006
7 K 39/04
Normen:
KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 421
EFG 2006, 1360
GmbHR 2006, 1164

Zur phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen

FG Hamburg, Urteil vom 04.05.2006 - Aktenzeichen 7 K 39/04

DRsp Nr. 2006/20673

Zur phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen

Hält eine Kapitalgesellschaft nicht während des ganzen Wirtschaftsjahres eine Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen, so kann sie nicht unter Berufung auf den BMF-Erlass vom 1.11.2000 gegenüber ihrer Tochtergesellschaft bestehende Dividendenansprüche phasengleich aktivieren.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine ausschüttungsbedingte Körperschaftsteuererhöhung im Jahr 1998, die durch die Nichtanerkennung einer phasengleichen Aktivierung der Dividendenforderung gegenüber einer Tochtergesellschaft ausgelöst wird.

Die Klägerin ist eine im Januar 1998 gegründete GmbH, deren Unternehmensgegenstand die gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die A & Partner OHG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden OHG).