BFH - Urteil vom 26.07.2007
VI R 68/04
Normen:
AO § 193 Abs. 2 Nr. 2 § 200 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 46 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 2054
BFH/NV 2007, 1950
BFHE 218, 35
BStBl II 2009, 338
DB 2007, 2354
DStR 2007, 1478
IStR 2007, 749
NJW 2008, 173
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 1 K 2437/02 AO - 23.7.2004 (EFG 2005, 922),

Zur Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung und der Festlegung des Prüfungsortes in den Amtsräumen bei einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO

BFH, Urteil vom 26.07.2007 - Aktenzeichen VI R 68/04

DRsp Nr. 2007/15098

Zur Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung und der Festlegung des Prüfungsortes in den Amtsräumen bei einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO

»1. Das für eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO erforderliche Aufklärungsbedürfnis liegt jedenfalls dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen im Prüfungszeitraum aufgrund außerordentlich hoher Einkünfte ("Einkunftsmillionär") erhebliche Beträge zu Anlagezwecken zur Verfügung standen und der Steuerpflichtige nur Kapitaleinkünfte in geringer Höhe erklärt sowie keine substantiierten und nachprüfbaren Angaben zur Verwendung der verfügbaren Geldmittel gemacht hat. 2. Die Entscheidung des FA über die Zweckmäßigkeit einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO ist ermessensfehlerfrei, wenn eine Vielzahl von Belegen zu überprüfen und insoweit mit zahlreichen Rückfragen zu rechnen ist. 3. Die Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO kann auch in den Räumen des FA durchgeführt werden. Sie ist insoweit von einer Prüfung an Amtsstelle durch Maßnahmen der Einzelermittlung i.S. der §§ 88 ff. AO zu unterscheiden.