FG Hamburg - Urteil vom 24.08.2007
2 K 166/07
Normen:
AO § 324 ; AO § 325 ;

Zur Rechtmäßigkeit einer Arrestanordnung

FG Hamburg, Urteil vom 24.08.2007 - Aktenzeichen 2 K 166/07

DRsp Nr. 2007/21388

Zur Rechtmäßigkeit einer Arrestanordnung

Im Falle der Anfechtung einer Arrestanordnung ist sowohl zu prüfen, ob die Arrestanordnung zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig war als auch, ob sie am Schluss der mündlichen Verhandlung gem. § 325 AO noch gerechtfertigt ist. Die Tatsachen, die die Arrestanordnung auf den Zeitpunkt des Erlasses begründen, können im Rahmen des § 102 S. 2 FGO bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ergänzt werden. Ein Austausch des Arrestanspruchs kommt allerdings nicht in Betracht.

Normenkette:

AO § 324 ; AO § 325 ;

Tatbestand:

Der Kläger betreibt seit Mitte 2006 unter der Firma "H." und der Anschrift Z.-Straße XX3 einen Palettenhandel und gibt seit Mai 2006 Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Mit Umsatzsteuerjahreserklärung für 2006 wurden neben Umsatzsteuerbeträgen in Höhe von 296.455,24 EUR Vorsteuerbeträge in Höhe von 204.988,52 EUR erklärt. Nach Berücksichtigung eines Vorauszahlungssolls aufgrund der Voranmeldungen ergab sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1.788, 21 EUR. In den Umsatzsteuervoranmeldungen für Januar und Februar 2007 wurden Vorsteuerbeträge in Höhe von 39.921,41 EUR bzw. 59.755,16 EUR und zu leistende Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von 11.512,52 EUR für Januar und von 15.358,68 EUR für Februar erklärt.