Der Kläger betreibt seit Mitte 2006 unter der Firma "H." und der Anschrift Z.-Straße XX3 einen Palettenhandel und gibt seit Mai 2006 Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Mit Umsatzsteuerjahreserklärung für 2006 wurden neben Umsatzsteuerbeträgen in Höhe von 296.455,24 EUR Vorsteuerbeträge in Höhe von 204.988,52 EUR erklärt. Nach Berücksichtigung eines Vorauszahlungssolls aufgrund der Voranmeldungen ergab sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1.788, 21 EUR. In den Umsatzsteuervoranmeldungen für Januar und Februar 2007 wurden Vorsteuerbeträge in Höhe von 39.921,41 EUR bzw. 59.755,16 EUR und zu leistende Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von 11.512,52 EUR für Januar und von 15.358,68 EUR für Februar erklärt.
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