(teilweise Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)
I.
Der Kläger erklärte in seinen Einkommensteuererklärungen 1990 und 1991 nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Im Rahmen einer in der Zeit vom 16. Mai 1995 bis 2. Oktober 1995 mit Unterbrechungen stattgefundenen Steuerfahndungsprüfung (Steufa) stellte der Prüfer u. a. folgendes fest:
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