Strittig ist ein Bescheid nach § 278 Abs. 2 AO.
Die Klägerin wird zusammen mit ihrem Ehemann, Herrn ... -B-, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Nach Aufteilung der Einkommensteuerschuld für die Jahre 1991 - 1999 ergaben sich Abgabenrückstände des B in Höhe von 605.137,54 DM. Die Abgabenrückstände konnten im Wege der Zwangsvollstreckung gegen B nicht beigetrieben werden. Mit Bescheid vom 9. Februar 2001 nahm der Beklagte die Klägerin gemäß § 278 Abs. 2 AO in Höhe der vorgenannten Abgabenrückstände in Anspruch.
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