FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.04.2005
6 K 1174/02
Normen:
AO § 278 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 917
EFG 2005, 1511

Zur Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides gem. § 278 AO

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.04.2005 - Aktenzeichen 6 K 1174/02

DRsp Nr. 2005/8403

Zur Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides gem. § 278 AO

Auch wenn man den Auffassungen in der Literatur folgt, dass eine zeitlich unbeschränkte Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers nicht in Betracht komme, auch wenn im Gesetz keine zeitliche Einschränkung vorgesehen ist, so ist für die Geltendmachung der Inanspruchnahme nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO wenigstens eine Frist von 10 Jahren seit der unentgeltlichen Zuwendung anzunehmen.

Normenkette:

AO § 278 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Strittig ist ein Bescheid nach § 278 Abs. 2 AO.

Die Klägerin wird zusammen mit ihrem Ehemann, Herrn ... -B-, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Nach Aufteilung der Einkommensteuerschuld für die Jahre 1991 - 1999 ergaben sich Abgabenrückstände des B in Höhe von 605.137,54 DM. Die Abgabenrückstände konnten im Wege der Zwangsvollstreckung gegen B nicht beigetrieben werden. Mit Bescheid vom 9. Februar 2001 nahm der Beklagte die Klägerin gemäß § 278 Abs. 2 AO in Höhe der vorgenannten Abgabenrückstände in Anspruch.