FG Nürnberg - Urteil vom 29.04.2003
VII 374/01
Normen:
AO § 118 ; AO § 130 Abs. 2 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; AO § 182 Abs. 1 ; AStG § 11 Abs. 1, 2 ; AStG § 18 Abs. 1 ;

Zur Rechtmäßigkeit eines Erstattungsbescheides nach § 11 Abs. 2 AStG

FG Nürnberg, Urteil vom 29.04.2003 - Aktenzeichen VII 374/01

DRsp Nr. 2005/6231

Zur Rechtmäßigkeit eines Erstattungsbescheides nach § 11 Abs. 2 AStG

1. Die Beschwer aus einem Steuerbescheid ergibt sich nicht aus einzelnen Besteuerungsgrundlagen, sondern aus der Steuerfestsetzung. 2. Die Absetzung von Erstattungsbeträgen nach § 11 Abs. 2 AStG erfolgt nicht im Rahmen des Anrechnungsverfahrens nach § 36 Abs. 2 EStG, sondern stellt einen eigenen Regelungsbereich dar. 3. Das Außensteuergesetz sieht zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung der hinzuzurechnenden ausländischen Einkünfte das Steuererstattungsverfahren oder das Steueranrechnungsverfahren vor.

Normenkette:

AO § 118 ; AO § 130 Abs. 2 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; AO § 182 Abs. 1 ; AStG § 11 Abs. 1, 2 ; AStG § 18 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheids nach § 11 Abs. 2 AStG a.F. sowie der Regelungsgehalt des Abrechnungsteils des Bescheids.

Die Kläger sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1978 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.

Der Kläger erzielt u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen. Er hält im Privatvermögen eine Beteiligung an der Firma Y S.A., Schweiz, einer Aktiengesellschaft nach schweizer Recht (künftig: Y). Die Y erzielte im Streitjahr als Holdinggesellschaft ausschließlich niedrig besteuerte passive Einkünfte i.S. des § 8 AStG. Die Y ist beim C-Finanzamt steuerlich erfasst.