OLG Naumburg - Urteil vom 25.04.2002
2 U 3/02
Normen:
BGB § 198 § 852 ; StBG § 68 ; BörsG § 47 ; KAGG § 20 Abs. 5 ; VerkaufsprospektG § 13 ; AuslInvestmG § 12 Abs. 5 ; ZPO § 711 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2002, 473
Vorinstanzen:
LG Stendal, - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 360/00

Zur Reichweite der Aufklärungspflichten des Steuerberaters im Rahmen einer Anlageberatung aus steuerlichen GründenZur Frage der Anwendbarkeit der Verjährungsregelung des § 68 StBerG auf vertragliche Schadenersatzansprüche

OLG Naumburg, Urteil vom 25.04.2002 - Aktenzeichen 2 U 3/02

DRsp Nr. 2002/11013

Zur Reichweite der Aufklärungspflichten des Steuerberaters im Rahmen einer Anlageberatung aus steuerlichen GründenZur Frage der Anwendbarkeit der Verjährungsregelung des § 68 StBerG auf vertragliche Schadenersatzansprüche

»1. Ein Steuerberater, der seinem Klienten aus steuerlichen Gründen zu einer bestimmten Geldanlage rät, muss diesen auch über steuerliche Fragen hinaus über die wesentlichen Risiken der empfohlenen Anlageform aufklären und haftet grundsätzlich für eine fahrlässig falsche Anlageberatung im Rahmen des Mandatsverhältnisses.2. Für die Frage, ob die gesetzliche Verjährungsregelung des § 68 StBG auf vertragliche Schadensersatzansprüche Anwendung findet, kommt es nicht auf die Schwere der Pflichtverletzung des Steuerberaters an. Erst wenn die Grenze deliktischen Handelns überschritten wird, richtet sich die Verjährung nach § 852 BGB

Normenkette:

BGB § 198 § 852 ; StBG § 68 ; BörsG § 47 ; KAGG § 20 Abs. 5 ; VerkaufsprospektG § 13 ; AuslInvestmG § 12 Abs. 5 ; ZPO § 711 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen einer gescheiterten Kapitalanlage, in die er zum Zwecke der Steuerersparnis investiert hat.