FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.08.2001
2 K 1557/01
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ; EStG § 70 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 208

Zur Reichweite des Regelungsinhalts eines die Kindergeldgewährung ablehnenden Bescheides

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.08.2001 - Aktenzeichen 2 K 1557/01

DRsp Nr. 2002/2159

Zur Reichweite des Regelungsinhalts eines die Kindergeldgewährung ablehnenden Bescheides

Ein bestandskräftiger, die Kindergeldgewährung ablehnender Bescheid steht der Kindergeldgewährung für nach dem Erlass des Bescheides liegende Zeiträume auch dann nicht entgegen, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes erst erhebliche Zeit später nachweist und ihm dabei grobes Verschulden zur Last zu legen ist.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ; EStG § 70 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger für seine Kinder O und ... für die Zeit von April 2000 bis Februar 2001 Kindergeld zusteht.

Mit Schreiben vom 16. März 2000 wurde der Kläger aufgefordert, einen Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld einzureichen. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommen sollte, die Kindergeldfestsetzung mit Ablauf des Monats gemäß § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben werde. Mit Schreiben vom 11. Mai 2000 wurde er an die Abgabe des Fragebogens erinnert.

Nachdem der Fragebogen auch auf die erneute Anforderung hin nicht eingegangen war, hob die beklagte Familienkasse mit Bescheid vom 3. Juli 2000 die Kindergeldfestsetzung ab April 2000 auf. Der Bescheid wurde bestandskräftig.