Streitig ist, ob dem Kläger für seine Kinder O und ... für die Zeit von April 2000 bis Februar 2001 Kindergeld zusteht.
Mit Schreiben vom 16. März 2000 wurde der Kläger aufgefordert, einen Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld einzureichen. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommen sollte, die Kindergeldfestsetzung mit Ablauf des Monats gemäß § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben werde. Mit Schreiben vom 11. Mai 2000 wurde er an die Abgabe des Fragebogens erinnert.
Nachdem der Fragebogen auch auf die erneute Anforderung hin nicht eingegangen war, hob die beklagte Familienkasse mit Bescheid vom 3. Juli 2000 die Kindergeldfestsetzung ab April 2000 auf. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
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