FG München - Urteil vom 14.11.2006
6 K 2613/05
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 § 65 Abs. 1 ;

Zur richtigen Bezeichnung des Klägers

FG München, Urteil vom 14.11.2006 - Aktenzeichen 6 K 2613/05

DRsp Nr. 2007/232

Zur richtigen Bezeichnung des Klägers

1. Die Bezeichnung des Klägers in der Klageschrift ist eine prozessuale Willenserklärung, die auslegungsfähig ist. 2. Auch bei scheinbar eindeutiger Klägerbezeichnung ist nicht am buchstäblichen Sinne der Beteiligtenerklärung zu haften. 3. Der in der Erklärung verkörperte wirkliche Wille ist unter Berücksichtigung sämtlicher dem Gericht und dem Finanzamt erkennbaren Umstände zu erforschen.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 § 65 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist in der Sache, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) verpflichtet ist eine festgesetzte Körperschaftsteuer für 1993 in Höhe von 8.118,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 363,53 EUR zu erlassen.

Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2005, eingegangen per Telefax am 12. Juli 2005, reichte der Prozessbevollmächtigte Klage beim Finanzgericht München ein. Als Kläger wurde ausdrücklich Herr XY, bezeichnet. Die Klageanträge und die Klagebegründung sollten nachgereicht werden. Diesem Schriftsatz war eine Einspruchsentscheidung des Finanzamtes FA vom 13. Juni 2005 beigefügt. Entschieden wurde über einen Einspruch der Firma AB GmbH (= GmbH).