FG Hamburg - Beschluss vom 18.07.2008
4 V 123/08
Normen:
TabStG § 2 Abs. 3 ; TabStG § 3 Abs. 2 ;

Zur Steuerbarkeit von Wasserpfeifentabak mit abgelaufenem Haltbarkeitsdatum

FG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2008 - Aktenzeichen 4 V 123/08

DRsp Nr. 2008/17730

Zur Steuerbarkeit von Wasserpfeifentabak mit abgelaufenem Haltbarkeitsdatum

Wasserpfeifentabak, dessen Haltbarkeitsdatum zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr abgelaufen ist, ist steuerbar im Sinne von § 3 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 TabStG.

Normenkette:

TabStG § 2 Abs. 3 ; TabStG § 3 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Festsetzung von Tabaksteuer im Zusammenhang mit der Einfuhr von Wasserpfeifentabak.

Die Antragstellerin betreibt ein Im- und Exportgeschäft und handelt u.a. mit Tabak für Wasserpfeifen.