FG Hamburg - Urteil vom 07.10.2008
4 K 124/08
Normen:
EWGVO- 2913/92 Art. 220; ZK Art. 220; TabStG § 2 Abs. 3; TabStG § 3 Abs. 2;

Zur Steuerbarkeit von Wasserpfeifentabak mit weit überschrittenem Haltbarkeitsdatum

FG Hamburg, Urteil vom 07.10.2008 - Aktenzeichen 4 K 124/08

DRsp Nr. 2009/1580

Zur Steuerbarkeit von Wasserpfeifentabak mit weit überschrittenem Haltbarkeitsdatum

Wasserpfeifentabak im Sinne von § 3 Abs. 2 TabStG unterliegt auch dann der Tabakbesteuerung, wenn sein Haltbarkeitsdatum zum Zeitpunkt der Einfuhr zwar mehrere Jahre überschritten ist, sich aber keine Zweifel an seiner Eignung zum Rauchen im Sinne von § 2 Abs. 3 TabStG ergeben.

Normenkette:

EWGVO- 2913/92 Art. 220; ZK Art. 220; TabStG § 2 Abs. 3; TabStG § 3 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Tabaksteuer im Zusammenhang mit der Einfuhr von Wasserpfeifentabak.

Die Klägerin betreibt ein Im- und Exportgeschäft und handelt mit Partiewaren alle Art, die überwiegend in Europa keine Verwendung finden und von ihr in außereuropäische Länder verkauft werden.