FG München - Urteil vom 27.07.2000
4 K 2181/97
Normen:
GrEStG § 7 Abs. 2, Abs. 3 ;

Zur Steuerbefreiung nach § 7 Abs. 2 GrEStG

FG München, Urteil vom 27.07.2000 - Aktenzeichen 4 K 2181/97

DRsp Nr. 2001/8789

Zur Steuerbefreiung nach § 7 Abs. 2 GrEStG

Die Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungsteileigentum und die damit in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang erfolgte Zuweisung einzelner Wohnungen auf die Gesellschafter ist eine begünstigte flächenmäßige Aufteilung im Sinn des § 7 Abs. 2 GrEStG

Normenkette:

GrEStG § 7 Abs. 2, Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob bzw. in welchem Umfang der Erwerb von mit Sondereigentumseinheiten verbundenen Miteigentumsanteilen durch die Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft von der Gesellschaft der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Mit not. Kaufvertrag vom 02.04.1993 erwarb eine GbR, bestehend aus den Kln. sowie drei weiteren Gesellschaftern das Grundstück Fl.Nr. 528 in der Gemarkung ... An der Gesellschaft waren u.a. beteiligt der Kl. zu 1) mit 24 v.H., der Kl. zu 2) mit 11 v.H., der Kl. zu 3) mit 6 v.H., der Kl. zu 4) mit 9 v.H. und die Klin. zu 5) mit 31 v.H.

Mit not. "Übertragungsvertrag, Bauverpflichtung, Baubetreuungsvertrag und Begründung von Wohnungseigentum" (Bl. 6 FA-Akte) übertrug die GbR folgende Miteigentumsanteile an dem Grundstück auf die Kl.:

231,50/1000

an den Kl. zu 1)

100,00/1000

an den Kl. zu 2)

48,45/1000

an den Kl. zu 3)

88,63/1000

an den Kl. zu 4) und

44,77/1000

an die Klin. zu 5).

Für die Übertragung der Miteigentumsanteile waren als Gegenleistung zu entrichten

vom Kl. zu 1)

514.505 DM

vom Kl. zu 2)

222.261 DM