Die Parteien streiten darüber, ob vereinnahmte Pflegegelder der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG unterliegen.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Zunächst wurden sie durch den Beklagten entsprechend ihrer Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1996 bis 1998 mit den Einkünften des Ehemannes aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie Einkünften aus Vermietung und Verpachtung veranlagt.
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