FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.10.2000
1 K 1608/98
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Zur steuerlichen Anerkennung von

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2000 - Aktenzeichen 1 K 1608/98

DRsp Nr. 2001/7250

Zur steuerlichen Anerkennung von

Einem zwischen nahen Angehörigen nach Art. eines Kontokorrentkredits abgeschlossenen Darlehensvertrag ist die steuerliche Anerkennung jedenfalls dann zu versagen, wenn es an der Festlegung der erstmaligen Auszahlungshöhe, eines Kreditlimits und der jeweiligen Auszahlungsbeträge sowie der fortlaufenden Bedienung des Darlehens fehlt und unklar bleibt, ob es jemals zu einer Rückzahlung des Kapitals kommt.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung von Darlehenszinsen als betrieblicher Aufwand.

Die Kläger sind für die Streitjahre 1991 bis 1993 zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten. Die Heirat fand am 9. August 1991 statt. Der 1967 geborene Kläger betreibt mit Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich im Einzelgewerbe einen Vieh- und Pferdehandel; die 1968 geborene Klägerin ist als Fleischfachverkäuferin erwerbstätig. Zum 1. März 1987 (vgl. Lohnsteuerkarte 1987, ESt-Akte) hatte der Kläger den Betrieb, in dem er bis dahin nicht selbständig beschäftigt war, von seinem Vater (im folgenden: Vater) im Pachtwege übernommen. Die Pachtzahlungen betrugen 15.000,00 DM in 1987 bzw. jeweils 20.500,00 DM in den darauf folgenden Jahren bis einschließlich 1991 und hiernach 18.000,00 DM.