FG Hamburg - Urteil vom 23.05.2008
2 K 236/06
Normen:
AO § 42 ; EStG § 4 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1864

Zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen eines geschlossenen Schiffsfonds

FG Hamburg, Urteil vom 23.05.2008 - Aktenzeichen 2 K 236/06

DRsp Nr. 2008/16289

Zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen eines geschlossenen Schiffsfonds

Dienstleistungsvergütungen, die von einer gewerblich tätigen Ein-Schiffs-Gesellschaft (Kommanditgesellschaft) in gesonderten Vereinbarungen mit einzelnen Kommanditisten für Eigenkapitalvermittlungsgarantie, Platzierungsgarantie, vorbereitende Bereederung und Finanzierungsvermittlung aufgewendet werden, können Betriebsausgaben sein und sind nicht schon aufgrund der Verknüpfung der Verträge und des Zusammenhangs mit dem Erwerb bzw. der Herstellung des Schiffes als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu qualifizieren.

Normenkette:

AO § 42 ; EStG § 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit verschiedener Aufwendungen als Betriebsausgaben.