FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.01.2013
6 K 1973/10
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2014, 268

Zur steuerlichen Berücksichtigung veruntreuter Instandhaltungsrücklagen beim Wohnungseigentümer

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2013 - Aktenzeichen 6 K 1973/10

DRsp Nr. 2013/4060

Zur steuerlichen Berücksichtigung veruntreuter Instandhaltungsrücklagen beim Wohnungseigentümer

Die Veruntreuung von Instandhaltungsrücklagen durch den Hausverwalter kann beim Wohnungseigentümer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem er erstmals von der Entreicherung Kenntnis erlangt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt Einzahlungen in eine Instandhaltungsrücklage bei einer späteren Veruntreuung der Gelder durch den Hausverwalter als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigungsfähig sind.