FG Nürnberg - Urteil vom 18.07.2013
6 K 612/12
Normen:
EStG § 22 Nr. 3;

Zur Steuerpflicht einer Provision für die Verpfändung eines GmbH-Anteils gem. § 22 Nr. 3 EStG

FG Nürnberg, Urteil vom 18.07.2013 - Aktenzeichen 6 K 612/12

DRsp Nr. 2013/21604

Zur Steuerpflicht einer Provision für die Verpfändung eines GmbH-Anteils gem. § 22 Nr. 3 EStG

Nach der Rspr. des BFH ist der Leistungsbegriffs in § 22 Nr. 3 EStG, wonach jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst, als Leistung in diesem Sinne anzusehen ist, weit auszulegen. Hinreichend ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang in der Weise, dass die Gegenleistung durch das Verhalten „ausgelöst” wird. Damit ist die Vergleichbarkeit mit anderen Einkunftsarten gegeben, die eine Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG rechtfertigt.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Provision für die Verpfändung eines GmbH-Anteils gem. § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig ist.

Der verheiratete Kläger wurde für das Streitjahr 2009 mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Ehegatten leben seit dem 2011 in Österreich.

Der Kläger war Gesellschafter der SM GmbH (im Folgenden: GmbH), AUT, die wiederum am Stammkapital der SE beteiligt war. Die SE war damals zu 100 % an der SF Aktiengesellschaft (im Folgenden: AG) beteiligt.