Streitig ist, ob eine Provision für die Verpfändung eines GmbH-Anteils gem. § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig ist.
Der verheiratete Kläger wurde für das Streitjahr 2009 mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Ehegatten leben seit dem 2011 in Österreich.
Der Kläger war Gesellschafter der SM GmbH (im Folgenden: GmbH), AUT, die wiederum am Stammkapital der SE beteiligt war. Die SE war damals zu 100 % an der SF Aktiengesellschaft (im Folgenden: AG) beteiligt.
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