FG Nürnberg - Urteil vom 14.05.2002
I 169/01
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 b ; EStG § 10 Abs. 2 Satz 2 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 ;

Zur Steuerpflicht von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung

FG Nürnberg, Urteil vom 14.05.2002 - Aktenzeichen I 169/01

DRsp Nr. 2002/13658

Zur Steuerpflicht von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung

Die Abtretung einer Kapitallebensversicherung ist nicht steuerschädlich, wenn das ursprünglich steuerschädlich eingesetzte Darlehen im Zeitpunkt der Sicherungsabtretung keinen steuerschädlichen Zwecken dient.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 b ; EStG § 10 Abs. 2 Satz 2 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen.

Der Kläger erzielte unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Vermietung und Verpachtung.

Nach einer Anzeige gem. § 29 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) der Raiffeisenbank N. wurde dem Finanzamt bekannt, dass der Kläger am 20. 8. 1999 ein Darlehen in Höhe von 378.000 DM zur Umfinanzierung mehrerer Darlehen, u. a. des Darlehens Nr. 320052302 bei der Raiffeisenbank N. vom 8. 7. 1994 aufgenommen hatte. Zur Darlehenssicherung trat der Kläger die Ansprüche aus einem bei der A-Lebensversicherungs-AG abgeschlossenen Versicherungsvertrag (...) über 374.000 DM ab.

Nachdem der Kläger zur Verwendung der Darlehensmittel trotz mehrfacher Aufforderung keine Angaben machte, stellte das Finanzamt mit Bescheid vom 17. 7. 2000 die Einkommensteuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus dem genannten Lebensversicherungsvertrag fest.