Der Kläger war als freier Börsenmakler an der Börse zu A tätig. Er und der Beklagte streiten um die Behandlung von sogen. "Dividendenstichtagsgeschäften".
Der Kläger kaufte am 28.06.1990 von der G-Bank 67.653 Aktien der V-AG (Wertpapier-Nr.) zu einem Kurs von DM/Stück (Gesamtbetrag zzgl. Provision DM). Von diesen 67.653 V-AG-Aktien stammten 43.653 Stück von zwei in "Ausland" ansässigen Banken und 24.000 Stück von der H, welche die Aktien für folgende Fonds verkaufte: xxx Fonds (4.000 Stück), xxx Fonds (8.000 Stück) und xxx Fonds (12.000 Stück). Bei diesen Fonds handelte es sich um Spezialfonds für nichtanrechnungsberechtigte Organisationen. Der Kauf wurde über die O-Kasse abgewickelt.
Am selben Tag verkaufte der Kläger an die G-Bank 67.653 neue Aktien der V-AG (Wertpapier-Nr.) zu einem Kurs von DM/Stück (Gesamtbetrag abzgl. Provision DM). Die G-Bank leitete die Aktien an die Verkäufer der vom Kläger zuvor erworbenen V-AG-Aktien weiter.
Tag der Hauptversammlung war der 28.06.1990. Ex-Tag war der 29.06.1990.
Die O-Kasse stellte für den Kläger folgende Dividendenabrechnung und Steuerbescheinigung aus:
Wertpapierbezeichnung: V-AG
Wertpapier-Kenn-Nr.:
Stückzahl: 67.653
Ausschüttung pro Stück: ... DM
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|