FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 27.07.2001
II 328/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 7 ; EStG § 33c ;

Zur steuerrechtlichen Berücksichtigung des Betreuungs- und Erziehungsaufwands für Kinder in den Veranlagungszeiträumen

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 27.07.2001 - Aktenzeichen II 328/00

DRsp Nr. 2002/1013

Zur steuerrechtlichen Berücksichtigung des Betreuungs- und Erziehungsaufwands für Kinder in den Veranlagungszeiträumen

Da das BVerfG in seinem Beschluss vom 10.11.1998 ausdrücklich angeordnet hat, dass die verfassungswidrigen Bestimmungen der §§ 32 Abs. 7 und 33c EStG bis zu einer Neuregelung des Gesetzgebers, längstens jedoch bis zum 01.01.2001 bzw. 01.01.2002 weiter anzuwenden sind, können Kinderbetreuungskosten intakter Familien nicht als außergewöhnliche Belastungen in den Jahren 1994-1996 berücksichtigt werden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 7 ; EStG § 33c ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. November 1998 zum Kinderleistungsausgleich eine Berücksichtigung von Betreuungs- und Erziehungsaufwand für die Streitjahre 1994-1996 abgeleitet werden kann.