FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.05.2003
5 K 93/00
Normen:
EStG § 10 Abs. 2 Satz 2c ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1154

Zur Steuerschädlichkeit einer Sicherungsabrede

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.05.2003 - Aktenzeichen 5 K 93/00

DRsp Nr. 2003/9961

Zur Steuerschädlichkeit einer Sicherungsabrede

Für die Steuerschädlichkeit einer Sicherungsabrede kommt es nicht darauf an, ob die Finanzierungskosten des besicherten Darlehens insgesamt oder nur teilweise Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Die fiktive Aufteilung eines teilweise zu privaten Zwecken verwendeten Gesamtdarlehens ist nicht geboten, da sie durch Gestaltung vermieden werden kann.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 2 Satz 2c ;

Tatbestand:

Streitig ist die Steuerpflicht von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung.

Der Senat hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 13. Januar 2003, dem Kläger zugestellt am 23. Januar 2003, abgewiesen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 21. Februar 2003 mündliche Verhandlung beantragt. Wegen des Sachverhalts wird auf den Gerichtsbescheid Bezug genommen.

Sachverhalt

aus dem Gerichtsbescheid: