FG Hamburg - Urteil vom 25.08.2006
5 K 219/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, ; EStG (a.F.) § 11 Abs. 2 ; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a ;

Zur Surrogationsbetrachtung bei der Qualifizierung von Schuldzinsen als Werbungskosten

FG Hamburg, Urteil vom 25.08.2006 - Aktenzeichen 5 K 219/05

DRsp Nr. 2006/29514

Zur Surrogationsbetrachtung bei der Qualifizierung von Schuldzinsen als Werbungskosten

Dienen die Rentenzahlungen einer fremdfinanzierten und sofort fälligen Rente I der Finanzierung der Beiträge für eine aufgeschobene Rente II und der Finanzierung des Erwerbs von Investmentfondsanteilen, erfährt das Darlehen eine Zweckänderung und tritt in einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Rente II und den Investmentfondsanteilen mit der Folge ein, dass die Darlehenszinsen insoweit Werbungskosten bei den Einkünften betreffend die Rente II und die Investmentfondsanteile darstellen können, als der Finanzierungsbeitrag auf den Tilgungsanteil der Rentenzahlung entfällt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, ; EStG (a.F.) § 11 Abs. 2 ; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im zweiten Rechtsgang über die Frage, ob oder inwieweit Schuldzinsen und Disagio durch den Abschluss zweier Leibrentenverträge und durch eine weitere Kapitalanlage veranlasst und als Werbungskosten abziehbar sind.

Im Jahr 1998 wurde dem in Jahre 1952 geborenen Kläger von der ... Versicherungs GmbH (A-GmbH) ein Finanzierungskonzept für eine lebenslange Rente vorgestellt. Danach sollten eine Sofortrente mittels eines Bankkredits finanziert und die Zahlungen aus dieser Sofortleibrente u.a. als Beiträge für eine aufgeschobene lebenslange Rente verwendet werden.