FG Nürnberg - Urteil vom 11.04.2013
6 K 730/10
Normen:
EStG § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 527

Zur Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen nach § 34 Abs. 1 EStG

FG Nürnberg, Urteil vom 11.04.2013 - Aktenzeichen 6 K 730/10

DRsp Nr. 2013/21603

Zur Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen nach § 34 Abs. 1 EStG

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ist nicht nach § 34 EStG (1998) tarifbegünstigt, wenn aufgrund einheitlicher Planung und in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung wesentliche Betriebsgrundlagen der Personengesellschaft ohne Aufdeckung sämtlicher stillen Reserven aus dem Betriebsvermögen der Gesellschaft ausgeschieden sind.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Rechtsstreit ist im zweiten Rechtsgang.

Streitig ist, ob der Gewinn aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen nach § 34 Abs. 1 EStG tarifbegünstigt ist, insbesondere, ob in das Sonderbetriebsvermögen bei der E-KG ausgelagerte Grundstücke funktional oder mit Rücksicht auf die Höhe der stillen Reserven (quantitative Betrachtungsweise) zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der eigenen Geschäftstätigkeit der S-KG gehörten.

Die Kläger zu 1. bis 7. sowie die verstorbene Frau M., deren Gesamtrechtsnachfolger die Kläger zu 1. und 8. geworden sind, waren – als Angehörige des Familienstammes A – zu insgesamt 60 % Gesellschafter (im Folgenden Altgesellschafter) der S-KG.