Streitig ist, ob die Verluste aus der Vermietung von Ferienwohnungen steuerlich zu berücksichtigen sind.
Die Kläger (Kl.) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Sie erwarben als Eigentümer zu je 1/2 im Kalenderjahr 1992 eine vollmöblierte, noch zu errichtende Ferienwohnung im Ferienpark G im ... zu einem Kaufpreis von 302.668 DM.
Im Streitjahr 1994 erwarben sie eine weitere Fereinwohnung in D zu einem Kaufpreis in Höhe von 286.411 DM.
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