Die Klägerin wendet sich im Wege der Klage gegen die seitens des Beklagten in Gestalt einer Einspruchsentscheidung bestätigte Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden.
Mit Datum vom 29.08.2000 ergingen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen trotz wiederholter Aufforderung (§§ 90 i.V.m. 149 Abgabenordnung - AO -) durch den Beklagten im Schätzungsweg nach § 162 AO gegenüber der Klägerin Bescheide über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals auf den 31.12.1997 und den 31.12.1998, Körperschaftsteuer 1997 und 1998 sowie Gewerbesteuer 1997 und 1998.
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