FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 31.05.2001
I 107/01
Normen:
AO § 361 Abs. 5 ; FGO § 69 Abs. 7 ;

Zur Umdeutung einer Klage auf Aussetzung der Vollziehung in einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 31.05.2001 - Aktenzeichen I 107/01

DRsp Nr. 2001/13192

Zur Umdeutung einer Klage auf Aussetzung der Vollziehung in einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Keine Umdeutung einer Klage auf AdV in einen Antrag auf AdV nach § 69 Abs. 3 FGO wegen erheblicher verfahrensmäßiger Unterschiede und nicht übereinstimmenden Streitgegenständen

Normenkette:

AO § 361 Abs. 5 ; FGO § 69 Abs. 7 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich im Wege der Klage gegen die seitens des Beklagten in Gestalt einer Einspruchsentscheidung bestätigte Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden.

Mit Datum vom 29.08.2000 ergingen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen trotz wiederholter Aufforderung (§§ 90 i.V.m. 149 Abgabenordnung - AO -) durch den Beklagten im Schätzungsweg nach § 162 AO gegenüber der Klägerin Bescheide über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals auf den 31.12.1997 und den 31.12.1998, Körperschaftsteuer 1997 und 1998 sowie Gewerbesteuer 1997 und 1998.