I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der Vollziehung von Umsatz-, Einkommens- und Feststellungsbescheiden.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem als Rechtsanwalt tätigen Antragsteller für einen Dachausbau in der X-Straße in Hamburg ein Vorsteuerabzug und der Betriebsausgabenabzug dieser Vorsteuern zu gewähren ist.
Durch den Bericht einer Umsatzsteuersonderprüfung vom 06.01.2000 wurde seitens des Antragsgegners festgestellt, dass nicht die Sozietät der Rechtsanwälte A und B, sondern eine Gemeinschaft B/C Leistungsempfänger der Bauleistungen war.
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