FG Hamburg - Beschluss vom 29.05.2001
I 139/01
Normen:
FGO § 69 ; FGO § 114 Abs. 5 ;

Zur Umdeutung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

FG Hamburg, Beschluss vom 29.05.2001 - Aktenzeichen I 139/01

DRsp Nr. 2001/13193

Zur Umdeutung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

1. Der alternativ ausgestaltete vorläufige Rechtsschutz nach der FGO korrespondiert mit der Klageart in der Hauptsache. 2. Für eine Umdeutung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist dann kein Raum, wenn der Wortlaut des Antrages klar ist und der Antragsteller rechtskundig vertreten ist.

Normenkette:

FGO § 69 ; FGO § 114 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der Vollziehung von Umsatz-, Einkommens- und Feststellungsbescheiden.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem als Rechtsanwalt tätigen Antragsteller für einen Dachausbau in der X-Straße in Hamburg ein Vorsteuerabzug und der Betriebsausgabenabzug dieser Vorsteuern zu gewähren ist.

Durch den Bericht einer Umsatzsteuersonderprüfung vom 06.01.2000 wurde seitens des Antragsgegners festgestellt, dass nicht die Sozietät der Rechtsanwälte A und B, sondern eine Gemeinschaft B/C Leistungsempfänger der Bauleistungen war.