BFH - Urteil vom 07.07.2005
V R 78/03
Normen:
UStG (1993/1999) § 1 Abs. 1 lit. a § 2 Abs. 1, 2 Nr. 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2286
BFH/NV 2005, 2140
BFHE 211, 63
BStBl II 2005, 849
DB 2005, 2671
DStRE 2005, 1277
NZM 2006, 186
ZfIR 2006, 487
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1858/02

Zur Unternehmereigenschaft bei Überlassung eines Betriebsgrundstücks an den Pächter unter Verzicht auf Pachtzahlungen

BFH, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen V R 78/03

DRsp Nr. 2005/17264

Zur Unternehmereigenschaft bei Überlassung eines Betriebsgrundstücks an den Pächter unter Verzicht auf Pachtzahlungen

»1. Wenn der Erwerber einer verpachteten Gewerbe-Immobilie, der anstelle des Veräußerers in den Pachtvertrag eingetreten ist, anschließend wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Pächters auf Pachtzinszahlungen verzichtet und mit dem Pächter vereinbart, dass die Zahlungen wieder aufzunehmen sind, wenn sich die finanzielle Situation des Pächters deutlich verbessert, kann in der Regel nicht bereits eine unentgeltliche nichtunternehmerische Tätigkeit angenommen werden. 2. Auch eine derartige Übertragung einer verpachteten Gewerbe-Immobilie kann eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1 a UStG sein.«

Normenkette:

UStG (1993/1999) § 1 Abs. 1 lit. a § 2 Abs. 1, 2 Nr. 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren noch darüber, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bereits im Jahr 1999 (Streitjahr) Organträger der GmbH war.