FG München - Urteil vom 17.01.2006
6 K 2292/04
Normen:
InvZulG § 6 Abs. 3 S. 1 § 7 Abs. 1 ; AO § 35 § 79 Abs. 1 Nr. 3 § 110 Abs. 3 § 163 § 227 ;

Zur Unterzeichnung eines Investitionszulageantrages; Wiedereinsetzung; Billigkeitsmaßnahme bei Rückforderung einer ausbezahlten Investionszulage

FG München, Urteil vom 17.01.2006 - Aktenzeichen 6 K 2292/04

DRsp Nr. 2006/11754

Zur Unterzeichnung eines Investitionszulageantrages; Wiedereinsetzung; Billigkeitsmaßnahme bei Rückforderung einer ausbezahlten Investionszulage

1. Der Antrag einer Aktiengesellschaft auf Investitionszulage ist von derem gesetzlichen Vertreter (§ 78 AktG) zu unterzeichnen. Nicht möglich ist die Vertretung der AG ohne Beteiligung eines Vorstandsmitgliedes. 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) wegen einer fehlerhaften Unterzeichnung eines Investitionszulageantrages ist auch dann nicht möglich, wenn das Finanzamt denselben Fehler in den Vorjahren nicht beanstandet hat. 3. Stützen sich Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO bzw. nach § 227 AO auf denselben Sachverhalt, so ist in beiden Verfahren der Streitgegenstand identisch.

Normenkette:

InvZulG § 6 Abs. 3 S. 1 § 7 Abs. 1 ; AO § 35 § 79 Abs. 1 Nr. 3 § 110 Abs. 3 § 163 § 227 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) zu Recht bereits ausgezahlte Investitionszulagen für die Streitjahre (1992 - 1994) zurückgefordert hat.

Bei der Klägerin handelt es sich um die Rechtsnachfolgerin der Firma AB AG (Firma). Mit Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 1. April 2005 wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat mitgeteilt, dass er mit der sofortigen Aufnahme des Verfahrens einverstanden ist.