BFH - Beschluss vom 29.09.2004
X B 50/04
Normen:
EV Art. 19 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 166
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 15.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8537/99

Zur Unvereinbarkeit von Steuerbescheiden der DDR-Behörden mit Rechtsstaatsprinzipien

BFH, Beschluss vom 29.09.2004 - Aktenzeichen X B 50/04

DRsp Nr. 2004/18764

Zur Unvereinbarkeit von Steuerbescheiden der DDR-Behörden mit Rechtsstaatsprinzipien

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen von DDR-Steuerbehörden erlassene Steuerverwaltungsakte gem. Art. 19 Satz 2 Einigungsvertrag aufgehoben werden können.

Normenkette:

EV Art. 19 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) hat keinen Erfolg. Die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht geboten.

1. Die vom FA aufgeworfenen Fragen, unter welchen rechtlichen und insbesondere steuerrechtlichen Voraussetzungen Verwaltungsakte der Steuerbehörden der ehemaligen DDR nach Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrages (EinigVtr) aufgehoben werden können, und ob es insbesondere zulässig ist, die Aufhebung der Verwaltungsakte auf die Ergebnisse des Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestags und/oder allein auf die Feststellungen eines Gerichts (hier: Kammergericht) in einem Rehabilitierungsverfahren zu stützen (quasi als Grundlagenbescheide zu betrachten), hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).