FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.05.2007
2 K 1372/05
Normen:
EStG (1998) § 19 a Abs. 3 Nr. 1; EStG (1998) § 19 a Abs. 8; BewG § 11 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 248

Zur verbilligten Überlassung von Aktien des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.2007 - Aktenzeichen 2 K 1372/05

DRsp Nr. 2009/1486

Zur verbilligten Überlassung von Aktien des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer

Die Ableitung des Wertes von Aktien aus - aus Sicht bei Aktienüberlassung - zurück liegenden Verkäufen setzt voraus, dass diese weniger als ein Jahr zuvor und im Rahmen desgewöhnlichen Geschäftsverkehrs stattgefunden haben. Ist dies nicht der Fall, so kann der Wert auch aus zeitnah nach der Überlassung erfolgten Veräußerungen abgeleitet werden, wenn der Kaufpreis nach den Gesamtumständen des Einzelfalles bereits z.Zt. der Aktienüberlassung feststand.

Normenkette:

EStG (1998) § 19 a Abs. 3 Nr. 1; EStG (1998) § 19 a Abs. 8; BewG § 11 Abs. 2 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin von ihrer Arbeitgeberin Aktien verbilligt überlassen wurden.

Die mit dem Kläger zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Klägerin war Arbeitnehmerin der D GmbH, K (im Folgenden: D), einem Spezialsoftwareunternehmen. Im Juni 1998 wurde die D rückwirkend zum 01. Januar 1998 von der M AG, H (im Folgenden: AG), die Spezialsoftware für die Bereiche Architektur und Bauwirtschaft entwirft, entwickelt und vertreibt, übernommen (100 %iges Tochterunternehmen).

Die AG hatte von Ende 1997 bis Ende 1998 im Vorfeld ihres zum 17. November 1998 erfolgten Börsenganges folgende Kapitalerhöhungen durch Ausgabe neuer Aktien im Nennwert von je 5,00 DM vorgenommen: