FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.04.2000
3 K 1656/96
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; KStG § 7 Abs. 1 ; KStG § 7 Abs. 2 ; KStG § 8 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; KStG § 8 Abs. 6 ; StBerG § 13 ; StBerG § 14 Abs. 1 ; BGB § 21 ;

Zur verdeckten Gewinnausschüttung bei einem Lohnsteuerhilfeverein

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.04.2000 - Aktenzeichen 3 K 1656/96

DRsp Nr. 2001/2455

Zur verdeckten Gewinnausschüttung bei einem Lohnsteuerhilfeverein

Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch bei einem Lohnsteuerhilfeverein (Nichtkapitalgesellschaft) vorliegen, wenn eine Vermögensminderung dieses (rechtsfähigen) Vereins nicht betrieblich veranlasst ist, sondern ihre Veranlassung in einem Mitgliedschaftsverhältnis des Begünstigten hat. Bei Leistungen eines Lohnsteuerhilfevereins an seine Vorstandsmitglieder ist abzugrenzen, ob diese Leistungen durch deren Dienstverhältnis oder deren Mitgliedschaftsverhältnis veranlasst sind; ist nur eine betriebliche Veranlassung durch das Dienstverhältnis festzustellen, so sind die Leistungen an die Vorstandsmitglieder nicht mehr auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Zur Rechtsfigur der verdeckten Gewinnausschüttung unter Berücksichtigung der Besonderheiten bei einem Lohnsteuerhilfeverein (Idealverein i. S. v. § 21 BGB, Idealbild nach dem StBerG, Prinzip der Kostendeckung, staatliche Aufsicht); verdeckte Gewinnausschüttung oder staatliche Aufsicht als Korrektiv zur Entwicklung "wirtschaftlicher Pfründe" bei einem Lohnsteuerhilfeverein. Zur Qualifizierung von Mitgliedsbeiträgen bei einem Lohnsteuerhilfeverein - Echte Mitgliedsbeiträge i. S. v. § 8 Abs. 6 KStG ?

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; KStG § 7 Abs. 1 ; KStG § 7 Abs. 2 ; KStG § 8 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; KStG § 8 Abs. 6 ; § ;