FG Köln - Beschluss vom 09.05.2007
10 K 1689/07
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 ;

Zur Verfassungsmäßigkeit des § 62 Abs. 2 EStG idF v. 13.12.2006

FG Köln, Beschluss vom 09.05.2007 - Aktenzeichen 10 K 1689/07

DRsp Nr. 2007/12872

Zur Verfassungsmäßigkeit des § 62 Abs. 2 EStG idF v. 13.12.2006

Es ist zweifelhaft, ob § 62 Abs. 2 EStG idF v. 13.12.2006 insoweit mit dem GG vereinbar ist, als die Gewährung von Kindergeld im Falle eines gestatteten oder geduldeten Aufenthalts aus humanitären Gründen von über drei Jahren noch von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht wird.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Das Verfahren betrifft die Nichtgewährung von Kindergeld für die Monate ab Januar 2005 an Ausländer, die sich tatsächlich bereits seit mehreren Jahren legal (gestattet oder geduldet) im Bundesgebiet aufhalten, weil sie die zusätzlichen Voraussetzungen für die Kindergeldgewährung gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG nicht erfüllen. Das vorlegende Gericht hält die der Versagung zugrunde liegende Regelung für verfassungswidrig.