FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.02.2009
4 K 1908/06
Normen:
EStG § 7g Abs. 3 Nr. 3;
Fundstellen:
EFG 2009, 922

Zur Verfolgbarkeit der Bildung einer Ansparabschreibung in der Buchführung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.02.2009 - Aktenzeichen 4 K 1908/06

DRsp Nr. 2009/17611

Zur Verfolgbarkeit der Bildung einer Ansparabschreibung in der Buchführung

Die Rücklage für die Ansparabschreibung ist in der Buchführung verfolgbar, wenn diese im Rahmen der Abschlussbuchungen in die Buchführung eingestellt wird und die für ihre Konkretisierung erforderlichen Angaben spätestens im Zeitpunkt der fristgerechten Aufstellung des Jahresabschlusses erfolgen.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht die Bildung einer Ansparabschreibung gemäß § 7g Abs. 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - in Höhe von 20.000,-- EUR für den Veranlagungszeitraum 2004 mit der Begründung versagt hat, dass die vom Kläger gebildete Ansparabschreibung in seiner Buchführung nicht verfolgt werden konnte.

Der Kläger, der eine Bauunternehmung betreibt, wurde für das Streitjahr 2004 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Der Einkommensteuerbescheid 2004 vom 23. Mai 2005 und der Bescheid für 2004 über den Gewerbesteuermessbetrag ergingen zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -.