FG Hamburg - Urteil vom 03.04.2009
4 K 217/08
Normen:
EnergieStG § 60;

Zur Verfolgung eines Anspruchs

FG Hamburg, Urteil vom 03.04.2009 - Aktenzeichen 4 K 217/08

DRsp Nr. 2009/15780

Zur Verfolgung eines Anspruchs

Die Verfolgung des Anspruchs im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG muss nachhaltig sein. Dies bedeutet grundsätzlich, dass die Bemühungen nicht nach einem ersten erfolglosen Vollstreckungsversuch eingestellt werden dürfen, wenn es noch eine Zugriffsmöglichkeit auf den Warenempfänger - etwa über den Geschäftsführer - gibt. Ist jedoch ein Vollstreckungsversuch gescheitert, weil der bekannte Firmensitz aufgegeben worden ist und ist dem Mineralölhändler der Wohnort des Geschäftsführers nicht bekannt und gibt es auch keine naheliegende Möglichkeit, diesen herauszufinden, kann er davon ausgehen, dass sich die Warenempfängerin derart nachdrücklich den Vollstreckungsbemühungen entzieht, dass ein weiteres Bemühen um die Realisierung der Forderung gänzlich aussichtslos ist.

Normenkette:

EnergieStG § 60;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Vergütung von Energiesteuer.

Die Klägerin belieferte die Firma A GmbH in B im Rahmen eines Tankkartengeschäfts längerfristig und regelmäßig mit Kraftstoffen. Es war ein Zahlungsziel von 12 Tagen jeweils zum 15. und zum Ende eines Monats vereinbart. Weiter war das Abbuchungsverfahren vereinbart.