FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.06.2017
5 K 7/16
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a; AO §§ 355 Abs. 1, 356 Abs. 1 und 2, 357 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2017, 1405

Zur Veröffentlichung freigegeben ab: 10. August 2017

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.06.2017 - Aktenzeichen 5 K 7/16

DRsp Nr. 2017/12762

Zur Veröffentlichung freigegeben ab: 10. August 2017

Stichwort: Weist die Rechtsbehelfsbelehrung entgegen dem Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hin, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig im Sinne des § 356 Abs. 2 FGO. Die Einspruchsfrist beträgt sodann ein Jahr.

Tenor

Der Bescheid vom 8. Juli 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2015 wird aufgehoben, soweit er den Zeitraum von März 2012 bis einschließlich Februar 2015 betrifft.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 8 % und der Beklagten zu 92% auferlegt.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a; AO §§ 355 Abs. 1, 356 Abs. 1 und 2, 357 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der Bescheid vom 8. Juli 2015 streitig, mit welchem die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für die Tochter der Klägerin, A, ab März 2012 aufgehoben und das Kindergeld in Höhe von insgesamt 7.790,00 € zurückgefordert hat.