FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.03.2017
1 K 149/15
Normen:
EStG § 5b; AO §§ 150 Abs. 8, 256, 328;
Fundstellen:
BB 2017, 2546
EFG 2017, 920

Zur Veröffentlichung freigegeben ab: 11. Mai 2017

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.03.2017 - Aktenzeichen 1 K 149/15

DRsp Nr. 2017/14101

Zur Veröffentlichung freigegeben ab: 11. Mai 2017

Stichwort: 1. Die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Abgabe der E-Bilanz nach § 5b EStG ist im Rahmen der Anfechtung der Festsetzung eines Zwangsgeldes zu überprüfen, wenn die dieser Festsetzung zugrundeliegende Anordnungsverfügung noch nicht unanfechtbar geworden ist und Einwendungen gegen ihre Rechtmäßigkeit erhoben werden.2. Die abstrakte Gefahr, dass Dritte mögliche Sicherheitslücken des SSL-Verfahrens zur gezielten Ausspähung übermittelter Daten der E-Bilanz nutzen könnten, begründet keine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Datenübermittlung per Datenfernübertragung i.S. des § 150 Abs. 8 Satz 1 AO i.V.m. § 5b Abs. 2 Satz 2 EStG.3. Die Ablehnung des Antrags auf Verzicht auf die Übermittlung der E-Bilanz per Datenfernübertragung ist nicht ermessensfehlerhaft, solange die Finanzbehörde nicht über die den besonderen Sicherheitsstandards entsprechenden Möglichkeiten verfügt, die auf einem Datenträger übermittelten Datensätze in das System der Finanzverwaltung einzulesen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 5b; AO §§ 150 Abs. 8, 256, 328;

Tatbestand