FG Nürnberg - Urteil vom 17.11.2006
II 270/05
Normen:
AO § 171 Abs. 4 S. 3 ;

Zur Verwirkung der Änderungsmöglichkeit nach einer Außenprüfung

FG Nürnberg, Urteil vom 17.11.2006 - Aktenzeichen II 270/05

DRsp Nr. 2007/245

Zur Verwirkung der Änderungsmöglichkeit nach einer Außenprüfung

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift § 171 Abs. 4 Satz 3 AO kommt es für die Berechnung der in der Vorschrift genannten Frist auf den Zeitpunkt der letzten Ermittlungshandlungen nur an, wenn eine Schlussbesprechung nicht stattgefunden hat. Als Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung sind alle Prüfungshandlungen zur Beurteilung der für die Besteuerung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu verstehen.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 4 S. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Änderungsbescheide vom 19.05.2005 auf Grund einer steuerlichen Außenprüfung zu Recht ergangen sind oder, ob bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war.